Unser "Verein zur Förderung der Kultur und der Wissenschaft in Afrika e. V." wurde 1989 in Altena (Westfalen) gegründet. Zu Beginn hat er sich schwerpunktmäßig um wissenschaftliche Projekte gekümmert und u.a. ein Labor eingerichtet (unterstützt von der GTZ Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) und Studenten in Kamerun gefördert. Später waren es landwirtschaftliche Frauenprojekte. In diesem Bereich sind wir dank der Unterstützung des Landes NRW (Engagement Global) zur Zeit wieder tätig.
Von Beginn an besteht die enge Partnerschaft mit dem Verein ASCA in Kamerun (Association pour la promotion de la science et de la culture au Cameroun). Im Laufe der Jahre war es möglich, eine erfolgreiche Entwicklungsarbeit zu leisten. Nur durch den Partnerverein ist es gelungen, nach dem Motto "Hilfe zur Selbsthilfe" in Kamerun die Spendengelder wirkungsvoll einzusetzen.
Auch an der AIDS-Aufklärung sind die Frauen beteiligt. Was den Frauengruppen noch fehlt sind Handkarren für den Transport der Feldfrüchte zum Markt. An einigen Schulen konnten wir Bänke, Tafeln und didaktisches Material zur Verfügung stellen sowie Renovierungsarbeiten durchführen. Auch 2 Toilettenanlagen (3-türig, Typ Plumpsklo) konnten gebaut werden. Unser Augenmerk gilt vor allem evangelischen Schulen. Bei meinem letzten Besuch in der Region haben mein Mann und ich von der Ev. Grundschule Baigom nur noch die Ruinen gesehen, ein Sturm hatte die aus Lehm geformten Mauern zerstört, ebenso das Dach. Die Lehrerhäuser schienen jeden Moment zusammenbrechen zu wollen. Unterricht fand u.a. in der Kirche statt. Der sehr engagierte Direktor zeigte uns Pläne für den Neubau der Schule. Stahlbetonpfeiler für die 4 Ecken der Schule waren bereits im Boden verankert.
Es könnte noch viel mehr berichtet werden, z. B. über die Einrichtung einer Weberei, Ausbildung junger Frauen zur Schneiderin und AIDS- Aufklärung durch ein Team junger Animateure.
Barbara Fahl-Njayou
Unser Spendenkonto: Name
IBAN DE36 4585 1020 0080 0342 67
BIC WELADED1PLB
Forschung u.a. im Bereich Grippe, Masern sowie Amöbenbekämpfung wurde durchgeführt
Studenten wurden ausgebildet und Doktoranten ausgebildet.
AIDS-Aufklärungskampagnen
AIDS-Aufklärungs-Kampagnen (unterstützt durch die Evangelische Kirche von Westfalen) fanden statt
In diesem anspruchsvollen Bereich konnte unser kleiner Verein mangels Mitteln leider nicht mehr weiterwirken.
Frauenprojekte
gehälter gezahlt, bis diese vor Ort übernommen werden konnten
Schulgebäude wurden renoviert, Lehrmaterial zur Verfügung gestellt
des "Vereins zur Förderung der Kultur und der Wissenschaft in Afrika e. V."
§ 1 Name, Sitz
1.1 Der Verein fuhrt den Namen "Verein zur Förderung der Kultur und der Wissenschaft in Afrika e.V.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Verein zur Förderung der Kultur und der Wissenschaft in Afrika e. V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Altena.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Kultur und der Wissenschaft in Afrika.
2.2 Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
- nützliche und an die Umwelt angepasste Techniken unter der afrikanischen Bevölkerung verbreitet,
- sich darum bemüht, Stipendien von kurzer Dauer (ca. 3 Monate) zu finden, um afrikanische Praktikanten/-innen auszubilden,
- Pilotausbildungszentren in Afrika aufbaut (Werkstätten ... ),
- in besonderer Weise die Ausbildung von Frauen fördert,
- den Aufbau einer aufrichtigen Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den europäischen und afrikanischen Völkern zum allgemeinen Wohlergehen fördert.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann werden
- jede juristische Person, die sich bereiterklärt, den Vereinszweck zu unterstützen.
3.2 Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 4) zurückzugeben ist. Gegen die Ablehnung des Antrages kann die Mitgliederver- sammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung des gesetz- lichen Vertreters Mitglied werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder
- bei juristischen Personen durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens.
4.2 Wenn ein Mitglied in grober Weise oder trotz schriftlicher Belehrung nachhaltig die Interessen des Vereins verletzt, kann es nach diesbezüglicher Anhörung (Vorhalt der Interessenverletzung und Möglichkeit der Rechtfertigung) durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussbeschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes mit Ausnahme des Rechts, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort zu sprechen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat den Ausschlussbeschluss und den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Von den Mitgliedern können erhoben werden:
- laufende Beiträge (etwa Vereinsbeitrag).
5.3 In Einzelfällen kann der Vorstand aus besonderem Anlass (etwa soziale Härten) Beiträge stunden oder erlassen.
5.4 Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts eines Mitgliedes werden nicht verbrauchte Beiträge oder Beitragsanteile nicht erstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
6.1 Jedes Mitglied hat das Recht,
- nach näherer Bestimmung durch den Vorstand, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen; etwa festgesetzte Nutzungsbeiträge sind zu entrichten.
6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- die festgesetzten Mitgliedsbeiträge (§ 5) zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
7.1 die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
7.2 der Vorstand.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
8.2 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat mittels Brief einberufen. In der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
8.3 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von 1/5 aller Mitglieder, jedoch nicht mehr als 20 Mitgliedern schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt wird. Der Vorstand hat diese vorgesehene Tagesordnung in die Einladung zu übernehmen.
8.4 Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
8.5 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor jeder Mitliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Die fristgerecht eingereichten Tagesordnungspunkte sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln. Über sonstige Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitglieder- versammlung.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Entlastung des Vorstandes nach dem Beschluss der Kassenprüfen,
- den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr,
- Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (§ 5),
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer für jedes Geschäftsjahr,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- die sonstigen ihr vorgelegten oder von ihr angenommenen Tagesordnungspunkte.
9.2 Der Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3, der über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Verfahren der Mitgliederversammlung
10.1 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied leiten die Mitgliederversammlung. Im Falle der Befangenheit dieser Personen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter für die Behandlung der Tagesordnungspunkte. bei denen Befangenheit besteht.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist, sofern nicht die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll (§ 12), bei ordnungs- gemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen (§ 8.2).
10.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 5) kein Rückstand besteht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Bevollmächtigung, die bei dem die Mitgliederversammlung eröffnenden Versammlungsleiter (§ 10.1 Satz 1) abzugeben ist, für jeweils eine Mitgliederversamm- lung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
10.4 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefußt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10.5 Die Mitgliederversammlung tagt, soweit sie nicht abweichend beschließt, öffentlich.
10.6 Über den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen, die die Mitgliederversammlung geleitet haben, und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Beschlüsse zu protokollieren.
§11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
11.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
11.3 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- der Mitgliederversammlung den Haushaltsplanentwurf für jedes Geschäftsjahr vorzulegen,
- die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse vorzubereiten,
- die Geschäfte des Vereins einschließlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zu fuhren,
- Mitglieder des Vereins aufzunehmen oder anzuschließen,
- über alle den Vereinszweck betreffenden hinreichend bedeutenden Angelegenheiten zu beschließen, die nicht der Mitglieder- versammlung vorbehalten sind.
11.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. § 12 Auflösung
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
12.2. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind. War die erste, zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand über die Auflösung des Vereins eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
- ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlussfähig ist, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
12.3 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an MEDICO INTERNATIONAL, Frankfurt am Main, Obermainanlage 7, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat (Förderung der öffentlichen, sozialen Gesundheitsfürsorge, Bereitstellung von Medikamenten gemäß eingetragener Vereinssatzung).
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 24.8.1989 beschlossen; zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.10.1991
Eingetragen beim Amtsgericht Altena unter Nummer VR 10468.